Urlaub, Unfall, Krankenkasse
Sieht sich ein Tourist gegenüber der Reiseleitung im Unrecht, so muss dieser, nach § 651g BGB, den Schadensersatz binnen 4 Wochen nach offiziellem Ende des Urlaubs einfordern. An diese Richtlinie hat sich auch die Versicherung des Urlaubers zu halten. Lässt die Versicherung diese Zeit ohne bedeutsamen Grund verstreichen, so sind, nach dem Rechtsspruch des Bundesgerichtshof, sämtliche Ansprüche als ungültig anzusehen. Ein bedeutsamer Grund könnte zum Beispiel die schlechte gesundheitliche Verfassung nach einem Unfall sein. Das Urteil wurde am 09.06.09 gefällt (Az.: Xa ZR 99/06).
Die Situation war folgende:
Ein Ehepaar war mit dem Bus auf einer Tour durch Mexiko. Während der Fahrt gab es einen Unfall an dem der Busfahrer Schuld hatte. Das Paar wurde mit schweren Verletzungen in einem, vom Reiseleiter organisiertem Sanitätsflugzeug zurück nach Deutschland befördert. Neben einem Schmerzensgeld bekam das Paar die Reisekosten ausbezahlt.
Die Krankenkasse wurde fristgerecht in Kenntnis über den Vorfall gesetzt. Doch sie verschlief es, die Kosten für die Folgebehandlungen termingerecht einzufordern. Diese beliefen sich auf 140.000€. Als die Kasse im Nachhinein die Forderungen geltend machen wollte, sah der Veranstalter keinen Grund mehr zur Zahlung, da auch Krankenversicherer sich an die selben Regeln wie Versicherte zu halten hätten. Daher klagte die Kasse und gewann den Prozess. Der Versicherer des Veranstalters ging in Revision und gewann den Prozess. Daraufhin schaltete die Krankenkasse den Bundesgerichtshof ein, wo sie ein weiteres mal verlor.
Diese Ausschlussfristen seien nicht dazu da, die Krankenkasse zu gängeln, sondern, um dem Reiseveranstalter Gewissheit zu verschaffen, ob und welche (Schadensersatz)Kosten er innerhalb absehbarer Zeit zu tragen habe. Und das Recht auf diese Sicherheit wurde dem Veranstalter verwehrt, weshalb er von den Ansprüchen entbunden ist. Die Richter ließen es auch nicht gelten, als die Kasse deutlich machte, dass das Paar Ansprüche (erfolgreich) geltend gemacht hatte. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es nie Schaden kann eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen zu haben.
