Das unglückliche Ende eines Urlaubs in Italien
Ein Unfall ist immer unangenehm. Wenn dann neben dem Fahrer nicht die eigene Frau, sondern die Geliebte saß, und es nicht in der Bundesrepublik, sondern bei einem Liebesurlaub in Italien krachte, gibt es richtig Ärger – unter Umständen auch mit der Kfz-Versicherung. Wird die Freundin als Unfallzeugin verschwiegen, um einen Streit mit der Gattin zu vermieden, verletzt der Versicherungsnehmer damit seine Obliegenheitspflichten. Die Folge: Die Autoversicherung weigert sich, den Schaden zu regulieren.
Im vorliegenden Fall, der vor dem Landgericht Dortmund verhandelt wurde, war ein Mann mit seinem Porsche in Italien gegen einen Mast gefahren. Auf die Frage der Versicherung, ob es einen Zeugen gibt, verneinte der Mann. Da Versicherungsgesellschaften dazu neigen, etwas tiefer zu bohren und hartnäckig zu bleiben, gestand der Porschefahrer schließlich, dass seine Freundin mit im Auto war. Die Frau konnte sich nach einem halben Jahr allerdings nicht mehr an Einzelheiten erinnern und damit auch keine näheren Hinweise zum Unfallhergang liefern.
Für den Mann kam es dann richtig dicke. Die Versicherung übernahm den Schaden nicht, und das zu Recht. Als Versicherungsnehmer sei man verpflichtet, zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen, betonten die Richter in Dortmund. Dazu gehöre auch, Zeugen zu benennen – selbst, wenn es die Geliebte sei. Hintergrund: Die Kfz-Versicherung müsse die Möglichkeit haben, den Sachverhalt zeitnah zu prüfen. Die Chance bestand in diesem Fall nicht, weil die Freundin erst nach mehreren Monaten befragt werden konnte. Damit war der Versicherungsschutz futsch (Aktenzeichen: 22 O 171/08).
