Die Reiserücktrittsversicherung – Keine Leistungspflicht bei Obliegenheitsverletzung
Treten Beschwerden zum wiederholten Male auf, so ist eine Reiserücktrittsversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Erkrankte die Urlaubsreise nicht antreten kann. So lautete das Urteil des Amtsgericht München, welches unter dem Aktenzeichen 242 C 29669/09 einzusehen ist. Abgewiesen wurde die Klage am 09.04.2010.
Bei „dem“ Patienten handelte es sich um eine Frau, die ca. 12 Monate vorher einen Bandscheibenvorfall erlitt. Dieser wurde anfänglich erfolgreich therapiert, sodass die Patientin einen Skiurlaub antreten konnte. Der Skiurlaub fand kurz vor einer Reise in die Vereinigten Staaten statt, welche die Frau mit ihrer Familie geplant hatte. Allerdings verschlechterte sich der Zustand, sie erlitt erneut einen Bandscheibenprolaps, sodass die USA Reise abgesagt werden musste.
Daraufhin forderte der Gatte der Frau die Reiserücktrittsversicherung auf, den Schaden in Rahmen des abgeschlossenen Vertrags zu bezahlen. Diese lehnte die Zahlung ab, da die Rückenleiden schon vorher auftraten und es bei einem Bandscheibenvorfall jederzeit erneut zu Beschwerden kommen kann, trotz erfolgreicher Behandlungen.
Diese Auffassung teilte auch das Amtsgericht. Die Versicherung wäre bei überraschend vorkommenden nicht unerheblichen Leiden oder Krankheiten zur Zahlung verpflichtet gewesen. Dies war bei der Patientin nicht der Fall, da die Leiden ein dreiviertel Jahr anhielten und sie trotz anhaltender Schmerzen die Reise buchte. Daher hätte sie nicht darauf hoffen dürfen, dass es nicht erneut zu Komplikationen kommt.
Die Versicherung müsste dann bezahlen, wenn die Patientin wegen Rückenleiden therapiert, allerdings erst später (nach der Buchung des Urlaubs) über den Bandscheibenvorfall informiert worden wäre. Dann würde es sich bei dem zweiten Bandscheibenvorfall um eine überraschend auftretende, versicherungspflichtige Krankheit handeln.

Januar 10th, 2011 at 18:25
[...] über den Ausgang eines Rechtsstreits nie sein, oft kommt es auch anders, wie der Fall hier auf Urlaub Welten [...]